KZV-transpa19

KZ-Verband/VdA Salzburg

Verband der AntifaschistInnen

Verfolgung Homosexueller im NS

Schwule Helden und lesbische Märtyrerinnen?

–  Unzucht wider die Natur

–   Die Verfolgung von Homosexuellen Männern und Frauen

–  § 129 I b

–  Verfolgungsgründe

–  Polizeiliche Verfolgung

Quelle: DÖW, u.a

Unzucht wider die Natur

Im Landesgericht Salzburg liefen unter dem NS-Regime gegen 338 Personen, darunter sechs Frauen, Verfahren nach § 129 I b – »Unzucht wider die Natur mit Personen desselben Geschlechts«. Die betreffenden Gerichtsakten wurden »skartiert«, d. h. vernichtet.

Die strafrechtliche Verfolgung von Homosexualität war in Österreich jedoch kein Spezifikum der NS-Zeit.

Der 1852 eingeführte § 129 I b des Strafgesetzbuchs verbot Sexualkontakte zwischen Männern sowie zwischen Frauen als „Unzucht wider die Natur“ – bis zur Kleinen Strafrechtsreform 1971

Nach dem sogenannten „Anschluss“ Österreichs an NS-Deutschland 1938 blieb der Paragraf und damit die Strafverfolgung weiblicher Homosexualität aufrecht, obwohl die entsprechende Bestimmung im „Deutschen Reich“ (§ 175 RStGB) ausschließlich männliche Homosexualität bestrafte.

Mit der Machtergreifung der NationalsozialistInnen nahm auch auf dem Gebiet Österreichs die Überwachung, Repression und Verfolgung drastisch zu:

Gestapo und Kripo gingen insbesondere gegen homosexuelle Männer vor, für die in Konzentrationslagern auch eine eigenen Haftkategorie – der Rosa Winkel – eingeführt wurde. Diese Haftgruppe hatte nur geringe Überlebenschancen.

Das Österreich der Nachkriegszeit verweigerte Homosexuellen jahrzehntelang die Anerkennung als NS-Opfer. 1995 erhielten sie im Zuge des Nationalfondsgesetz erstmals eine finanzielle Entschädigung von ca. 5.000 Euro, erst 2005 wurden sie als Opfergruppe in das Opferfürsorgegesetz aufgenommen.

Die Verfolgung von Homosexuellen Männern und Frauen

Das »Dritte Reich« brachte allerdings eine ungeheure Verschärfung dieser Verfolgung.

Die besonders intensive Verfolgung durch die Nationalsozialisten hatte ihren Grund in der völkischen Ideologie. Homosexualität wurde als »Seuche« betrachtet, die mehr und mehr deutsche Männer »infizieren« würde.

Homosexuelle wurden in diesem Sinn mitunter als »bevölkerungspolitische Blindgänger« bezeichnet. Die Polizei überwachte Treffpunkte und Lokale, in denen Homosexuelle verkehrten, und führte Hausdurchsuchungen durch

Denunziationen erfolgten auch allzu oft durch Nachbarn, ArbeitskollegInnen, Familienmitglieder und EhepartnerInnen.

Die Betroffenen waren mit hohen Haft- und Kerkerstrafen bedroht, wurden in Konzentrationslager verschleppt, pseudomedizinischen Versuchen unterzogen, viele wurden ermordet.

Nach 1945 hatten überlebende homosexuelle Männer und Frauen keinerlei Anspruch auf Entschädigung oder staatliche Hilfeleistung. Sie wurden erst 1995 durch das Nationalfondsgesetz als Opfer der Nationalsozialisten anerkannt

§ 129 lb

§ 129. Als Verbrechen werden auch nachstehende Arten der Unzucht bestraft:
1. Unzucht wider die Natur, das ist […]
b) mit Personen desselben Geschlechtes.

Der Paragraph 129Ib, der die Liebe zwischen Personen des gleichen Geschlechts – und zwar sowohl zwischen Männern als auch zwischen Frauen – unter Strafe stellte, wurde 1852 ins Strafrecht eingeführt und erst 1971 gestrichen.

Die Nationalsozialisten behielten diesen Rechtsbestand nach dem »Anschluss« bei, da Homosexualität als »Unzucht wider die Natur« nicht genauer beschrieben wurde und auf beide Geschlechter ausgedehnt war.

Der Paragraph stellte also eine strengere Verfolgung als das Deutsche Recht sicher, was im Sinne der Nationalsozialisten war.

Ebenso stieg die Menge der Verurteilten mit dem »Anschluss« rapide an und nahm erst an dem Moment ab, als mehr und mehr Männer durch den Krieg nicht mehr in Österreich, sondern an den diversen Fronten des »Dritten Reiches« waren.

Eine weitere Verschärfung wandten die NS-Gerichte durch die Definition Homosexueller als »Gefährliche Gewohnheitsverbrecher« (§ 20a) an. Diese das Strafmaß erhöhende Definition traf auf jene zu, die ein Delikt mehrfach verübt hatten, sowie auf jene, von denen angenommen werden konnte, dass sie es wiederholen würden.

Im Fall von Homosexuellen war beides gegeben.

Die 1941 durchgeführte »Änderung des Reichsstrafgesetzbuches« (§ 1) sah nun auch für das Gebiet des ehemaligen Österreich vor, dass der »gefährliche Gewohnheitsverbrecher« (nach § 20a) sowie der Sittlichkeitsverbrecher nach §§ 176 bis 178 mit dem Tod bestraft werden sollten

Allein im Jahr 1943 fällte das Wiener Sondergericht vier Todesstrafen aufgrund dieser Regelung.

Zusätzlich zu den regulären Strafgerichten gab es Feldgerichte und polizeiinterne Instanzen, die viel härter urteilen konnten. Uniform tragende Homosexuelle waren mit dem Tod bedroht.

Denkt man an Uniform tragende Homosexuelle, so muss auch darauf verwiesen werden, dass Homosexuelle nicht lediglich als Opfergruppe zu definieren sind.

Homosexuelle waren auch Täter. Ihre sexuelle Orientierung vereinte in manchen Biographien sowohl die Täter- als auch die Opferseite.

Verfolgungsgründe

Vor der nationalsozialistischen Herrschaft waren die Gründe zur Verfolgung vor allem in einem auf der religiösen Moral beruhenden Moralverständnis zu suchen.

Die katholische Kirche hatte in ihren Katechismen Homosexualität als Todsünde definiert. Der Gesetzgeber setzte diese Verurteilung um.

Die radikale Verfolgung im Nationalsozialismus war jedoch grundlegend anders motiviert:

Weiterlesen:

>>> ausstellung.de.doew.at

Polizeiliche Verfolgung

Beamte von Gestapo und Kripo bespitzelten Homosexuelle, gingen den zahlreichen Denunziationen aus der Bevölkerung nach und gingen als »Lockvögel« aus, um Homosexuelle aufzuspüren.

Jene, die sie aufspürten, wurden verhört, wie ein Überlebender berichtet auch bedroht, geschlagen und gefoltert, auf dass sie Delikte gestanden und darüber hinaus die Namen weiterer Homosexueller preisgaben. Beschlagnahmte Adress- und Tagebücher ergaben Weiteres. Nach dem Schneeballsystem wurden mehr und mehr Opfer aufgespürt.

Im Weiteren verschleppte die Polizei zahlreiche ihrer Opfer in die Konzentrationslager.

Die seriöse Forschung geht heute davon aus, dass zwischen 5.000 und 15.000 Homosexuelle in den deutschen Konzentrationslagern waren.

 

Der Gestapobeamte Alfred Bodenstein beschrieb das Vorgehen seiner Behörde folgendermaßen:

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>>> ausstellung.de.doew.at

zuletzt bearbeitet: 19.02.2023 / ST

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