KZV-transpa19

KZ-Verband/VdA Salzburg

Verband der AntifaschistInnen

Statuten des Vereins „Landesverband Salzburg österreichischer AntifaschistInnen, WiderstandskämpferInnen und Opfer des Faschismus

(KZ-Verband/VdA Salzburg)“

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. der Verein führt den Namen „Landesverband Salzburg österreichischer AntifaschistInnen, WiderstandskämpferInnen und Opfer des Faschismus
    (KZ-Verband/VdA Salzburg).
  2. Der Landesverband hat seinen Sitz in Salzburg und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Salzburg.
  3. Der Landesverband Salzburg ist eine eigenständige und in finanzieller wie organisatorischer Hinsicht unabhängige Organisation im Rahmen des „Bundesverbands österreichischer AntifaschistInnen, WiderstandskämpferInnen und Opfer des Faschismus (KZ-Verband/VdA)“, in diesen Statuten kurz „Bundesverband“ genannt. Das Verhältnis zwischen Landesverband und Bundesverband wird durch die Bestimmungen des § 13 geregelt.

§ 2: Vereinszweck

  1. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.
  2. Der Verein ist überparteilich.
  3. Der Verein steht in der Tradition des Widerstandskampfs gegen das NS-Regime für ein freies, unabhängiges und demokratisches Österreich.
  4. Vereinszweck ist an erster Stelle die Ehrung des Andenkens an jene Menschen, die im Kampf gegen das NS-Regime ihr Leben verloren oder riskiert haben, die in nationalsozialistischen Konzentrationslagern und Zuchthäusern inhaftiert waren oder auf andere Weise durch das NS-Regime verfolgt wurden, sowie dieses Andenken an künftige Generationen weiterzugeben.
  5. Der Verein wird sich auch künftig für eine unabhängige, neutrale und demokratische Republik Österreich einsetzen und einen kompromisslosen Kampf gegen nazistische, neofaschistische und chauvinistische Bestrebungen führen, ungeachtet ob sie in Gestalt des Rassismus, des Deutschnationalismus, der Kriegshetze, der Fremdenfeindlichkeit, religiöser Vorurteile oder anderer Formen der Diskriminierung in Erscheinung treten.
  6. Der Verein steht darüber hinaus in der Tradition des europäischen Widerstandes gegen die Aggressionen und die Vernichtungspolitik Hitler- Deutschlands und seiner Vasallen sowie des Kampfs der Armeen der Anti- Hitler-Koalition und der Partisanenverbände für ein demokratisches und friedliches Europa – getreu dem Schwur der überlebenden Häftlinge des KZ Buchenwald: „Vernichtung des Nazismus mit seinen Wurzeln, Schaffung einer neuen Welt des Friedens und der Freiheit!
  7. Zweck des Vereins ist schließlich die Vertretung der Interessen der von der Opferfürsorgegesetzgebung erfassten Personen gegenüber den Behörden und der Öffentlichkeit sowie die Erhaltung und Förderung des kameradschaftlichen Verhältnisses der überlebenden Verfolgten und ihrer Angehörigen untereinander, über alle nationalen, religiösen und parteipolitischen Unterschiede hinweg.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll durch die nachfolgend angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:

  1. Maßnahmen zur Förderung des Wissens über die Vorgeschichte und Geschichte der Besetzung Österreichs durch Nazi-Deutschland und über die NS-Herrschaft in Österreich insbesondere unter der Salzburger Schuljugend und in der Volksbildung, einschließlich der Massenmedien – in erster Linie durch Vermittlung des Wissens von ZeitzeugInnen, durch politische Stellungnahmen und historische Gutachten.
  2. Durchführung von Veranstaltungen aller Art, insbesondere von Gedenkkund-gebungen und Tagungen, Herausgabe von Publikationen sowie die Mitwirkung an der Zeitschrift des Bundesverbands „Der neue Mahnruf“ und ihrer Verbreitung über die Mitglieder des Landesverbands hinaus.
  3. Entsendung von VertreterInnen des Landesverbands in politische, wirtschaft-liche und soziale Vereinigungen und Körperschaften, deren Tätigkeit die Interessen der Mitglieder berühren; Anregungen für Gesetzgebung und Vollziehung betreffend die Opferfürsorge auf Landesebene und Erstellung von Gutachten.
  4. Zusammenarbeit mit Organisationen im In- und Ausland mit ähnlichen Zielstellungen. Diese Zusammenarbeit findet innerhalb Österreichs in erster Linie im Rahmen der „Arbeitsgemeinschaft der KZ-Verbände und Widerstandskämpfer Österreichs“, international in erster Linie im Rahmen der „Internationalen Föderation der Widerstandskämpfer (FIR) – Bund der Antifaschisten“ statt. Entsprechend den Bestimmungen von § 13 Abs.1 erfolgt diese Zusammenarbeit seitens des Landesverbands in enger Abstimmung mit dem Bundesverband und beschränkt sich auf Aktivitäten im Bundesland Salzburg.
  5. Die Finanzierung der in Abs. 1 bis 4 aufgelisteten Tätigkeiten erfolgt aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Einnahmen bei Veranstaltungen, Erträgen des eigenen Vermögens sowie aus projektbezogenen öffentlichen (Stadt, Land, Bund) Subventionen und Förderungen.
  6. Der Landesverband beteiligt sich im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten an der Finanzierung der Aktivitäten des Bundesverbands, insbesondere der Herausgabe der Verbandszeitschrift „Der neue Mahnruf„.

§ 4: Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Landesverbandes können alle physischen Personen sein, unabhängig davon, ob sie selbst WiderstandkämpferInnen und Verfolgte bzw. deren Angehörige sind oder sich aus anderen Gründen mit den in den § 2 und § 3 genannten Zielen identifizieren. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  2. Die Mitglieder sind zur Entrichtung des Mitgliedsbeitragsverpflichtet, dessen Höhe von der Landeskonferenz festgesetzt wird. Der Bundes-Mitgliedsbeitrag wird in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand (siehe § 13 Abs. 4) festgesetzt.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.
  4. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Hinsichtlich der Bezahlung des zu Beginn des Kalenderjahres fälligen Mitgliedsbeitrages wird der Austritt mit dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres wirksam.
  5. Der Ausschluss durch den Vorstand kann wegen grob verbandsschädigenden Verhaltens durch Zuwiderhandeln gegen die im Statut festgelegten Ziele des Verbandes oder sonstiges unehrenhaftes Verhalten oder wegen fortgesetzter Verletzung der Mitgliedspflichten durch Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages verfügt werden.
  6. Mitglieder haben das Recht, sich an allen Veranstaltungen und sonstigen Tätigkeiten des Verbandes zu beteiligen und im Rahmen der Vereinsorgane die Politik des Vereins mitzubestimmen. Alle Mitglieder verfügen über das aktive und passive Wahlrecht in allen Vereinsorganen.
  7. Diejenigen Mitglieder, die Überlebende des NS-Regimes sind, haben – im Rahmen der Möglichkeiten des Landesverbandes – Anrecht auf Beratung in sozialrechtlichen, insbesondere opferfürsorgerechtlichen Angelegenheiten.
  8. Mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags erwirbt jedes Mitglied das Recht auf kostenlosen Bezug der Verbandszeitschrift.
  9. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Landeskonferenz verlangen.
  10. Die Information der Mitglieder über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins erfolgt durch den Vorstand im Rahmen der Landeskonferenzen (siehe §§ 6 und 7). Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch zwischen den Landeskonferenzen binnen acht Wochen zu erteilen.

§ 5: Organe des Landesverbands

Organe des Vereins sind die Landeskonferenz (§§ 6 und 7), der Vorstand (§§ 8 bis 10), der Kontroll-Ausschuss (§ 11) und das Schiedsgericht (§ 12).

§ 6: Landeskonferenz

  1. Die Landeskonferenz ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 (§ 5 Abs. 2 VereinsG). Eine ordentliche Landeskonferenz findet mindestens einmal in drei Jahren statt.
  2. Eine außerordentliche Landeskonferenz findet binnen vier Wochen statt, nachdem
    • a.) der Vorstand oder die ordentlichen Landeskonferenz einen entsprechenden Beschluss gefasst hat, oder
    • b.) mindestens ein Zehntel der Mitglieder vom Vorstand die Einberufung einer außerordentliche Landeskonferenz verlangt hat (§ 4 Abs. 9), oder
    • c.) der Kontroll-Ausschuss die Einberufung verlangt hat (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG), oder
    • d.) der Kontroll-Ausschuss selbst eine außerordentliche Landeskonferenz einberufen hat (§ 21 Abs. 5 letzter Satz VereinsG), oder
    •  e.) in gemäß § 8 Abs. 2 gerichtlich bestellter Kurator eine außerordentliche Landeskonferenz einberufen hat.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Landeskonferenzen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch den Kontroll-Ausschuss (gemäß Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
  4. Anträge sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Landeskonferenz beim Vorstand schriftlich, mittels Briefs (unter Berücksichtigung des Postwegs) oder per E-Mail einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Landeskonferenz – können nur zu den in der Tagesordnung genannten Themen gefasst werden.
  6. Bei der Landeskonferenz sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
  7. Die Landeskonferenz ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Landeskonferenz erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz auf der Landeskonferenz führt die Obfrau/der Obmann, in deren/dessen Verhinderung ein von den anwesenden Vorstandsmitgliedern mit einfacher Mehrheit bestimmtes Vorstandsmitglied.
  10. Ist die Landeskonferenz mit physischer Anwesenheit der Mitglieder nicht umsetzbar. (z.B.: Epidemiegesetz/Verordnungen) Kann vom zuständigen Organ (§ 6 Abs. 2) eine virtuelle Form beschlossen werden. Mitglieder können dann von ihrem Stimmrecht auch durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen. Dabei müssen 50% der Mitglieder über die Möglichkeit der Teilnahme verfügen. Die Möglichkeit einer akustischen Verbindung mit der Landeskonferenz muss gegeben sein.

§ 7: Aufgaben der Landeskonferenz

Der Landeskonferenz sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses sowie des Berichts des Kontroll-Ausschusses;
  2. Beschlussfassung über den Finanzplan;
  3. Entlastung des Vorstands;
  4. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und des Kontroll-Ausschusses;
  5. Verleihung von Ehrenfunktionen an verdiente Mitglieder;
  6. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 8: Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus Landesobfrau / Landesobmann, Landesschriftführerin / Landesschriftführer und Landeskassierin / Landeskassier sowie deren Stellvertreterinnen / Stellvertretern.
  2. Der Vorstand wird von der Landeskonferenz gewählt. Er kann bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds ein anderes Mitglied kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Landeskonferenz einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jedes Mitglied des Kontroll-Ausschusses verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Landeskonferenz zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen (§ 6 Abs. 2 lit. d). Sollte auch der Kontroll-Ausschuss handlungsunfähig sein, hat jedes Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Landeskonferenz einzuberufen hat.
  3. Die reguläre Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre, sie endet jedenfalls mit der Neuwahl; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  4. Der Vorstand wird mindestens einmal jährlich schriftlich oder mündlich einberufen. Die Einberufung erfolgt durch die Landesobfrau / den Landesobmann, bei ihrer / seiner Verhinderung durch die Landesschriftführerin / den Landesschriftführer oder die Landeskassierin / den Landeskassier. Sind auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, ist jedes sonstige Vorstandsmitglied befugt, den Vorstand einzuberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der / des Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Den Vorsitz führt die Landesobfrau / der Landesobmann, bei Verhinderung jenes Vorstandsmitglied, das die übrigen Mitglieder des Vorstands mehrheitlich dazu bestimmen.
  8. Außer durch den Tod bzw. Neuwahl (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) oder Rücktritt (Abs. 10).
  9. Die Landeskonferenz kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
  10. Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Landes-konferenz zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) einer Nachfolgerin/ eines Nachfolgers wirksam.
  11. Die in Ehrenfunktionen gewählten Vereinsmitglieder sind zu allen Vorstandssitzungen einzuladen und nehmen, wenn sie nicht ohnehin gewählte Mitglieder des Vorstands sind, mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

§ 9: Aufgaben des Vorstands

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne § 5 Abs. 3 VereinsG. In seinen Wirkungsbereich fallen die Angelegenheiten, die im Vereinsgesetz dem „Leitungsorgan“ vorbehalten sind, insbesondere:
    • a) Die Einrichtung eines den Anforderungen des Landesverbands entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen / Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses;
    • b) die Erstellung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses sowie des Finanzplans;
    • c) die Vorbereitung und Einberufung der Landeskonferenzen;
    • d) die Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, einschließlich der finanziellen Gebarung des Vereins;
    • e) die Verwaltung des Vereinsvermögens;
    • f) die Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
    • g) die Bestimmung der Delegierten für den Bundesdelegiertentag (§ 13 Abs. 5);
    • h) sowie alle in diesem Statut nicht anderen Organen des Vereins zugeordneten Entscheidungen.
  2. Die Führung der laufenden Geschäfte des Vorstands erfolgt durch die Landesobfrau / den Landesobmann, die Landesschriftführerin / den Landesschriftführer und die Landeskassierin / den Landeskassier.

§ 10: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Die organschaftliche Vertretung des Vereins im Sinne des § 6 VereinsG obliegt der Landesobfrau / dem Landesobmann, der Landesschriftführerin / dem Landesschriftführer und der Landeskassierin / dem Landeskassier.
  2. Die Landesobfrau / Der Landesobmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Landesschriftführerin / Der Landesschriftführer unterstützt die Obfrau / den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Die Landesobfrau / Der Landesobmann vertritt den Landesverband nach außen und im Bundesverband (vgl. § 13 Abs. 2).
  3. Schriftliche Ausfertigungen des Landesverbandes bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift der Landesobfrau / des Landesobmanns und einer weiteren der in Abs. 1 genannten Personen; in Geldangelegenheiten ist diese Person die Landeskassierin / der Landeskassier.
  4. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  5. Bei Gefahr im Verzug ist die Landesobfrau / der Landesobmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Landeskonferenz oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  6. Die Landesobfrau / Der Landesobmann führt den Vorsitz in der Landeskonferenz und bei den Vorstandssitzungen.
  7. Die Landesschriftführerin / Der Landesschriftführer führt Protokolle der Landeskonferenz und des Vorstands.
  8. Die Landeskassierin / Der Landeskassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  9. Im Falle der Verhinderung einer der in Abs. 1 bis 8 genannten Personen tritt an ihre Stelle deren Stellvertreterinnen / Stellvertreter.

§ 11: Kontroll-Ausschuss

  1. Der Kontroll-Ausschuss besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Diese werden von der Landeskonferenz gewählt. Die reguläre Funktionsperiode des Kontroll-Ausschusses beträgt drei Jahre, sie endet jedenfalls mit der Neuwahl; Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Kontroll-Ausschusses dürfen keinem Organ des Vereins angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Kontrolle ist; das sind alle Organe des Vereins mit Ausnahme der Landeskonferenz.
  2. Dem Kontroll-Ausschuss obliegen die im Vereinsgesetz 2002 den Rechnungs-prüfern vorbehaltenen Aufgaben (§ 5 Abs. 5, § 21 Abs. 2 bis 4 VereinsG); das sind die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat dem Kontroll-Ausschuss die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  3. Der Kontroll-Ausschuss hat dem Vorstand mindestens einmal jährlich über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Ein Mitglied des Kontroll-Ausschusses hat der Landeskonferenz das Ergebnis der Prüfungen der abgelaufenen Funktionsperiode zu berichten.

§ 12: Schiedsgericht

  1. Das vereinsinterne Schiedsgericht ist zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten berufen. Es ist eine Schlichtungs-einrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff. der Zivilprozessordnung.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht und unter Angabe des Streitgegners und des Streitgegenstandes die Einsetzung eines Schiedsgerichts verlangt. Binnen 14 Tage nach Einlangen der Aufforderung, ein Schiedsgericht zu bilden, verlangt der Vorstand vom anderen Streitteil, innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen. Spätestens sieben Tage nach Einlangen dieser Verständigung beim Vorstand fordert dieses die namhaft gemachten Schiedsrichter auf, ein drittes Vereinsmitglied zum / zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu wählen. Können sich die beiden Schiedsrichter / Schiedsrichterinnen innerhalb von 14 Tagen auf keine dritte Person einigen, entscheidet das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
  4. Entsprechend § 8 Abs. 1 VereinsG steht den Streitparteien der ordentliche Rechtsweg bei vereinsinternen Rechtsstreitigkeiten nur dann offen, wenn binnen sechs Monaten nach Anrufung des Vorstands zur Bildung eines Schiedsgerichts keine vereinsinterne Streitschlichtung erfolgt ist.

§ 13: Verhältnis Landesverband/Bundesverband

  1. Der Landesverband arbeitet mit dem Bundesverband kameradschaftlich zusammen.
  2. Die Vertretung des Landesverbands im Bundesvorstand erfolgt durch den Landesobmann / die Landesobfrau, im Falle seiner / ihrer Verhinderung durch eine vom Landesvorstand mit Stimmenmehrheit nominierte Person aus seiner Mitte.
  3. Der Vorstand des Landesverbands informiert den Bundesvorstand mindestens einmal jährlich über Mitgliederbewegungen zwecks Gewährleistung der Zusendung der Verbandszeitschrift Der neue Mahnruf und von Aussendungen.
  4. Die Festsetzung des (Bundes-) Mitgliedsbeitrags obliegt dem Bundesverband, der hierbei allfällige Stellungnahmen der Landesverbände berücksichtigt.
  5. Die Entsendung von Delegierten des Landesverbands zum Bundesdelegiertentag (§ 9 Abs. 1 lit. g) erfolgt nach einem vom Bundesvorstand festzulegenden Delegiertenschlüssel.

§ 14: Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Landeskonferenz und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Landeskonferenz hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über dessen Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, welcher Organisation dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Falls dieses Vermögen aus triftigen – von der Landeskonferenz ebenfalls mit Zweidrittelmehrheit zu beschließenden Gründen – nicht dem Bundesverband zugesprochen wird, soll es, soweit dies möglich und von den Statuten dieser Organisation erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der KZ-Verband/VdA Salzburg verfolgt.

Einstimmig beschlossen auf der Jahresversammlung am 9. September 2021.

Statuten KZ-Verband/VdA Sbg 2021
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